Satzung des Tanzsportclubs Kristall Weißwasser e.V. (Stand Oktober 2008)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)    Der Verein führt den Namen „Tanzsportclub Kristall Weißwasser e.V.“ – nachfolgend TSC – abgekürzt. Der Verein wurde am 20. November 1990 gegründet und ist im Vereinregister des Amtsgerichts Weißwasser unter der Registernummer 140 eingetragen.
(2)     Der TSC hat seinen Sitz in Weißwasser.
(3)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1)    Ziel des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Amateurtanzsportes.
(2)    Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
       a)  das Angebot des Trainings- und Wettkampfbetriebes im Sinne der Regeln des DTV im Kinder- und
             Jugendbereich sowie im Bereich aller übrigen Altersgruppen.
       b)  das Trainingsangebot für Breitensportler aller Altersgruppen,
       c) Trainingsangebote für weitere Tanzsportdisziplinen,
       d) das Angebot eines aktiven Vereinslebens für alle Vereinsmitglieder.

§ 3 Steuerbegünstigung

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Zugehörigkeit zu Spitzenverbänden

(1)    Der TSC ist Mitglied des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. (DTV) und des Landestanzsportverbandes Sachsen e.V. (LTVS). Die von diesen Spitzenverbänden erlassenen einschlägigen Regelungen sind für die Vereinsmitglieder verbindlich.
(2)    Über die Zugehörigkeit zu regionalen Organisationen oder zu Fachverbänden entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann dazu Vorschläge unterbreiten.

§ 5  Mitgliedschaft

(1)    Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Ehrenmitgliedschaften werden durch einstimmigen Vorstandsbeschlussverliehen; Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Vereinsmitglieder.
Fördermitglieder unterstützen den Vereinszweck; haben jedoch keinen Anspruch auf sportliche Ausbildung und besitzen kein Wahlrecht.
(2)    Die Mitgliedschaft im Verein wird durch einen schriftlichen Beitrittsantrag und dessen Annahme durch Beschluss des Vorstandes – schriftlich, ohne Begründung – erworben.
(3)    Ein Rechtsanspruch auf eine Mitgliedschaft besteht nicht.
(4)    Für Minderjährige unter sieben Jahren müssen die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag unterzeichnen. Minderjährige ab 7. Lebensjahr benötigen für die Aufnahme als Mitglied in den Verein die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, dass sich die gesetzlichen Vertreter mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrages bzw. mit ihrer Zustimmung zum Aufnahmeantrag zur Zahlung der satzungsmäßigen Beiträge und Umlagen verpflichten.
(5)    Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von zwei Monaten zum Quartalsende möglich.
(6)    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Vorstandsbeschlusses durch schriftlichen Widerspruch beim Vorstand die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
(7)    Bei objektiv feststellbarer Inaktivität eines Mitgliedes kann dieses von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung und die Gründe werden durch den Vorstand dokumentiert.
(8)    Die Mitglieder erkennen mit ihrem Eintritt in den Verein diese Satzung an.
(9)    Die Mitglieder können bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen stellen

§ 6  Mitgliedsbeiträge

(1)    Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der regelmäßig zu zahlenden Beiträge, des Aufnahmebeitrages, des Mindestbeitrages für Fördermitglieder sowie die Erhebung einmaliger Umlagen regelt. Eine Differenzierung der Beiträge und Umlagen nach Mitgliedsgruppen ist zulässig.
(2)    Dem Vorstand ist es vorbehalten, im Einzelfall über die befristete Freistellung vom Beitrag für einzelne Mitglieder zu entscheiden. Die Gründe für diese Freistellung sind zu dokumentieren.
(3)    Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
(4)    Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft im laufenden Monat verbleibt der gezahlte Mitgliedsbeitrag im Vereinsvermögen.

§ 7  Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)    Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen, am Training entsprechend der gewählten Beitragsgruppe und an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
(2)    Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die Pflicht, die Satzung und sowie intern erlassene Vorschriften zu befolgen sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.
(3)    Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 8 Organe des Vereins

(1)    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2)    Das Mitbestimmungsrecht der Jugendlichen wird durch die Bildung einer Jugendversammlung gewahrt. Dort gefasste Beschlüsse sind durch den Vorstand zu bestätigen.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a)       Wahl und Abwahl des Vorstandes
b)      Wahl der Kassenprüfer
c)       Beratung über den Stand und die Planung der Vereinsarbeit
d)      Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplanes
e)       Beschlussfassung über den Jahresabschluss
f)       Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
g)       Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
h)      Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
i)        Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
j)        Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des
         Vereins
k)      Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
l)        Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsbeschuss des Vorstandes
         gem. § 5 Abs.4.

(2)    Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher durch Aushang im Vereinsheim eingeladen. Die Mitgliederversammlung tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
(3)    Eie außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss spätestens 6 Wochen nach Eingang des Antrags beim Vorstand tagen.
(4)    Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich vom Vorstand geleitet. Der Vorstand kann und bei Vorstandswahlen muss er ein Vereinsmitglied mit der Leitung der Mitgliederversammlung beauftragen.
(5)    Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Ladung sowie der Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des gewählten erweiterten Vorstandes beschussfähig.
(6)    Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenhaltungen werden für die Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt.
(7)    Mitglieder unter sieben Jahren können ihr Stimmrecht nicht selbst ausüben; sie werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.
(8)    Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandeskommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Versammlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 10 Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2)    Der Vorsitzende des Vereins trägt die Amtsbezeichnung „Präsident“ und der Stellvertretende Vorsitzende die Amtsbezeichnung „Vizepräsident“.
(3)    Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
(4)    Im Innenverhältnis wird der Vorstand um weitere Vorstandsmitglieder erweitert. Über deren Anzahl beschließt die Mitgliederversammlung.
(5)    Der Vorstand wird von den anwesenden Mitgliedern der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist ohne Einschränkung zulässig.
(6)    Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Die Wahlen erfolgen geheim mit Stimmzetteln. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine Solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Steht nur ein Bewerber zur Wahl, findet im Falle des Satzes 3 ein zweiter Wahlgang statt, bei dem die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht.

(7)    Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen; seine Sitzungen sind nichtöffentlich.
(8)    Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenhaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.
(9)    Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

(1)    Der Vorstand leitet den Verein und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.
(2)    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel gemäß dieser Satzung.
(3)    Über das Konto des Vereins sind jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam verfügungsberechtigt.

§ 12 Kassenprüfer

(1)    Als Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung zwei Vereinsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
(2)    Die Kassenprüfer prüfen das Rechnungswesen und die Kassenführung des Vereins des abgelaufenen Geschäftsjahres sowie das Vermögen des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung hierüber Bericht.

§ 13 Vereinsvermögen

Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Schenkungen, Zuschüsse und Fördermittel, Einnahmen aus Veranstaltungen.

§ 14 Satzungsänderungen und Auflösung

(1)   Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(2)   Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden von Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den Stadtsportbund Weißwasser e.V., und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.

Satzungsänderung beschlossen am 10.10.2008 
 

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